Art. 59 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 59
1 Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der b. Beschluss-
Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
2 In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne
Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Ein-
sprachen gegen den Einbezug eine Stimme.
3 Mehrere Eigentümer eines Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch
eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine
schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.
4 Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Ver-
treter das Stimmrecht aus.
5 Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die
weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben
ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtig-
ten Personen aus.
fähigkeit,
Stimmrecht