910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 57 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 57
36 Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der
Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen der Genossenschaft einerseits und anderseits
a. diesem Genossenschaftsmitglied,
b. seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem einge-
tragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebens-
gemeinschaft lebt,
c. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
4. Organe der Genossenschaft
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