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Art. 55 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 55

Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch

für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied

kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst

oder erfolglos betrieben worden ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-4043/2021 (Art. 55 Abs. 1 LwG)
Farmer's Wheat Subsidy Appeal Dismissed Due to Weed Infestation
Allows for federal subsidies for cereal producers.