910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 55 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 55
Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch
für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied
kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst
oder erfolglos betrieben worden ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-4043/2021 (Art. 55 Abs. 1 LwG)
Farmer's Wheat Subsidy Appeal Dismissed Due to Weed Infestation
Allows for federal subsidies for cereal producers.