Art. 53 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 53
1 Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossen- Auflösung
schaftsversammlung aufgelöst.
2 Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft
ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unter-
halt erstellter Anlagen sichergestellt ist.
3 Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten
genehmigt hat.
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr
erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und
deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinde-
vorstand mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst er-
klärt werden, sofern sich nach entsprechender Publikation keine Gläu-
biger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer
melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Ge-
nossenschaft weiterzuführen.
5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä-
digungslos an die beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani-
sation.
Beitragspflicht
Haftung
Amtszwang
Ausstands-
pflicht
3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder