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Art. 53 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 53

1 Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossen- Auflösung

schaftsversammlung aufgelöst.

2 Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft

ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unter-

halt erstellter Anlagen sichergestellt ist.

3 Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten

genehmigt hat.

1. 1. 21-111

11

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

4 Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr

erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und

deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinde-

vorstand mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst er-

klärt werden, sofern sich nach entsprechender Publikation keine Gläu-

biger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer

melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Ge-

nossenschaft weiterzuführen.

5 Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä-

digungslos an die beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani-

sation.

Beitragspflicht

Haftung

Amtszwang

Ausstands-

pflicht

3. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

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