Art. 52 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 52
1 Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der b. Durchfüh-
beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des rungsbeschluss
beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung
nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703
ZGB13). Rechtsmittelentscheide betreffend das Beizugsgebiet, die nach
der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.45
2 Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung
und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.
3 Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit
sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht,
durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellver-
treter im Sinne von Art. 34 OR14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich
beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Kan-
tons45 bedürfen keines besondern Ausweises.