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Art. 52 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 52

1 Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der b. Durchfüh-

beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des rungsbeschluss

beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung

nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703

ZGB13). Rechtsmittelentscheide betreffend das Beizugsgebiet, die nach

der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.45

2 Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung

und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.

3 Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit

sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht,

durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellver-

treter im Sinne von Art. 34 OR14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich

beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Kan-

tons45 bedürfen keines besondern Ausweises.

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