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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 48 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 48

1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhand- Kostenlosigkeit

lungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossen- des Verfahrens

schaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.

2 Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesse-

rungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und

Grundbuchgebühren erhoben.

1. 1. 21-111

9

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs-

massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet

Geltungs-

bereich und

Trägerschaft

Beizugsgebiet

Gründung

a. Entstehung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-726/2007 (Art. 48 Abs. 1 LwG)
Importer Denied Additional Kosher Meat Quotas Beyond Auction System
Establishes that customs quotas for livestock and meat are to be auctioned.