910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 48 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 48
1 Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhand- Kostenlosigkeit
lungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossen- des Verfahrens
schaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.
2 Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesse-
rungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und
Grundbuchgebühren erhoben.
1. 1. 21-111
9
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs-
massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften
1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet
Geltungs-
bereich und
Trägerschaft
Beizugsgebiet
Gründung
a. Entstehung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-726/2007 (Art. 48 Abs. 1 LwG)
Importer Denied Additional Kosher Meat Quotas Beyond Auction System
Establishes that customs quotas for livestock and meat are to be auctioned.