Art. 47 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 47
1 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im Bekannt-
kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der machungen;
Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.
2 Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den
Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung
besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches
Zustelldomizil bezeichnet haben.
3 Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekannt-
machung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifels-
frei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.
4 Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grund-
eigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung aus-
zugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Ein-
sicht zu nehmen.
5 Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
6 Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vor-
stands schriftlich einzureichen.
7 Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit
der schriftlichen Mitteilung.
8 Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun-
gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mit-
tel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu
richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener
Auflagen hinzuweisen.
Auflage- und
Einsprachefrist