Art. 46 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 46
1 Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder,
sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigen-
tümer durchgeführt.
2 Die Leistung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirt-
schaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertret-
baren Verhältnis steht.
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Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1
3 Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche
von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grund-
eigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt
werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der
elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über
genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.
4 Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grund-
eigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Dar-
lehen gewährt werden.
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