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Art. 44 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 44

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung

der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne

von § 41 ausgerichtet werden.

Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen

zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse

A. Allgemeine Bestimmungen

Verbesserungs-

massnahmen

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