910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 44 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 44
An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung
der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne
von § 41 ausgerichtet werden.
Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen
zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
Verbesserungs-
massnahmen