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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 41 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 41

26 Der Kanton38 kann aus dem Voranschlagskredit Subven- Subventionen

tionen gewähren

a. an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private,

wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Ver-

besserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im

angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen,

b. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für

die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen

und Ausstellungsmärkte,

c. an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der

Rindviehzucht und des Viehabsatzes.

an weitere

Massnahmen

1. 1. 21-111

7

910.1

C. Übrige Tierzucht

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Pferdezucht

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB No-9-6-mars-1990 (Art. 41 al. 1 LAgr)
Federal Ordinances: Navigation, Trade, and Agriculture
Cited as the legal basis for the Department's authority to issue the ordinance concerning the official list of varieties for field crops.