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Art. 37 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 37

1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land-d. Örtliche

wirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere Viehschauen

prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrich-

tung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis

kann der Kanton38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewäh-

ren.26

2 Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchfüh-

rung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die

Prämierung.

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