910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 37 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 37
1 An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land-d. Örtliche
wirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere Viehschauen
prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrich-
tung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis
kann der Kanton38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewäh-
ren.26
2 Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchfüh-
rung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die
Prämierung.