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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 36 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 36

Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur

Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nach-

schauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zucht-

genossenschaften durchgeführt.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

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