910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 36 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 36
Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur
Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nach-
schauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zucht-
genossenschaften durchgeführt.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1