910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 35 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 35
1 Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung
zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale45
zentrale Zuchtstierschauen statt.
2 Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale45
regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.
3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin-
gungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich
nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.
4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen-
digen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
5 Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an
solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.