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Art. 35 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 35

1 Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung

zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale45

zentrale Zuchtstierschauen statt.

2 Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale45

regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.

3 Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin-

gungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich

nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.

4 Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen-

digen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

5 Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an

solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.

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