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Art. 34 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 34

1 Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeit-

abständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Ein-

zeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.

gen.

2 Die Direktion38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun-

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