910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 34 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 34
1 Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeit-
abständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Ein-
zeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.
gen.
2 Die Direktion38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun-