910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 31 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 31
1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Schau-
Jahren eine Schaukommission.
2 Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für
die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen45
oder kantonal45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch
Kommissionsmitglieder.
kommission
1. 1. 21-111
5
910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
Zuchtziel § 32. 1 Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungs-
zucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.
2 Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht
erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.
B. Rindviehzucht
Viehzucht-
genossen-
schaften
Viehschauen
a. Vieh-
ausstellungen
b. Zentrale
und regionale
Schauen
c. Haupt-,
Zwischen- und
Nachschauen