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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 31 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 31

1 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Schau-

Jahren eine Schaukommission.

2 Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für

die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen45

oder kantonal45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch

Kommissionsmitglieder.

kommission

1. 1. 21-111

5

910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Zuchtziel § 32. 1 Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungs-

zucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.

2 Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht

erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.

B. Rindviehzucht

Viehzucht-

genossen-

schaften

Viehschauen

a. Vieh-

ausstellungen

b. Zentrale

und regionale

Schauen

c. Haupt-,

Zwischen- und

Nachschauen

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