Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 30 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (179 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

Im Kanton werden kantonale45 zentrale und regionale Vieh- Viehschauwesen

schauen, solche von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen

sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.

← Art. 29 Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →