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Art. 3 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 3

1 Der Kanton45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Landwirtschaft-

Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von land- liche Schulen

wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.

3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft-

lichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.

4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.

a. Grundsatz

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2015.00404 · zh (Art. 3 LG)
Teacher Workload Calculation for Mixed Primary and Middle School Assignments
Applied to order the payment of default interest on the outstanding amount.