910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 3 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 3
1 Der Kanton45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Landwirtschaft-
Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von land- liche Schulen
wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.
2 Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.
3 Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaft-
lichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.
4 Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.
a. Grundsatz
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2015.00404 · zh (Art. 3 LG)
Teacher Workload Calculation for Mixed Primary and Middle School Assignments
Applied to order the payment of default interest on the outstanding amount.