910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 25 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 25
26 Der Kanton45 kann an die von mehreren Kantonen oder Subventionen
von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und
Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an
besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera-
tungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtig-
ten Ausgaben ausrichten.
Versuchswesen