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Art. 25 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 25

26 Der Kanton45 kann an die von mehreren Kantonen oder Subventionen

von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und

Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an

besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera-

tungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtig-

ten Ausgaben ausrichten.

Versuchswesen

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