910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 176 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 176
35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung
von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern
nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schrift-
lichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird durch
das Statthalteramt mit Busse bestraft.
§§ 177-179.46