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Art. 176 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 176

35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung

von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern

nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schrift-

lichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird durch

das Statthalteramt mit Busse bestraft.

§§ 177-179.46

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