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Art. 171a : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 171a

1 Der Kanton45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Aus- Kinder- und

bildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in Ausbildungs-

der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage zulagen

den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 19. Ja-

nuar 200911 nicht erreicht.37

2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse

übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Aus-

richtung von Kinder- und Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über

die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195216.38

§§ 172-174.46

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