910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 170a : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 170a
44 Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bun- Beteiligung bei
des zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine bedingten Bun-
kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bun- desbeiträgen
desbeitrag nicht übersteigen.