Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 170a : Landwirtschaftsgesetz (LG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (179 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 170a

44 Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bun- Beteiligung bei

des zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine bedingten Bun-

kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bun- desbeiträgen

desbeitrag nicht übersteigen.

← Art. 170 Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 171 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →