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Art. 17 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 17

1 Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vor- Bäuerinnen-

schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungs- schulen;

schulen.

2 Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die

einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.

3 Die §§ 11, 13 und 14 gelten sinngemäss.

Bäuerinnen-

kurse

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