910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 17 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 17
1 Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vor- Bäuerinnen-
schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungs- schulen;
schulen.
2 Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die
einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.
3 Die §§ 11, 13 und 14 gelten sinngemäss.
Bäuerinnen-
kurse