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Art. 168 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 168

Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen,

behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vor-

kehren entstehen, richtet der Kanton45 dem Geschädigten eine Abfin-

dung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz Anwendung

findet.

Umwelt-

schonende

Produktion

Umstellungs-

beiträge

Biologischer

Landbau

Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft29

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