910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 168 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 168
Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen,
behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vor-
kehren entstehen, richtet der Kanton45 dem Geschädigten eine Abfin-
dung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz Anwendung
findet.
Umwelt-
schonende
Produktion
Umstellungs-
beiträge
Biologischer
Landbau
Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft29