Art. 166 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 166
1 Der Kanton45 kann an die Kosten obligatorisch erklärter Kantons-
Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der bei- beiträge45
tragsberechtigten Ausgaben gewähren für26
a. Obligatori-
a. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen,
sche Massnah-
b. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungs-
men; umwelt-
anstalten empfohlen werden,
freundliche
c. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und
Verfahren
Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grund-
eigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten.
1.1.21-111
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
b. Elemen-
tarschäden
c. Abfindung
für Schäden
2 Der Kanton45 kann zur Entwicklung und Einführung umwelt-
freundlicher Pflanzenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der
beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.26