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Art. 165 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 165

1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Ge-b. Besondere

meindevorstands47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. Vorschriften

Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

für Genossen-

2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer

schaften

Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion

Rekurs erhoben werden.

3 Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt,

werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie

ein Rekurs behandelt.

4 Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vor-

standsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Am-

tes wegen aufheben.

5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer

verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.

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