Art. 165 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 165
1 Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Ge-b. Besondere
meindevorstands47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. Vorschriften
Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
für Genossen-
2 Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer
schaften
Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion
Rekurs erhoben werden.
3 Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt,
werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie
ein Rekurs behandelt.
4 Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vor-
standsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Am-
tes wegen aufheben.
5 Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer
verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.