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Art. 163 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 163

1 Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die

Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen

den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grund-

eigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämp-

fungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh-

men oder vornehmen zu lassen.

2 Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung

der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all-

fällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts

und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu

nehmen.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen,

wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogel-

schutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämp-

fung ausgenommen werden.

4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische

und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.

5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen

eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu

entlassen.

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