Art. 163 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 163
1 Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die
Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen
den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grund-
eigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämp-
fungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh-
men oder vornehmen zu lassen.
2 Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung
der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all-
fällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts
und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu
nehmen.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
3 Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen,
wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogel-
schutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämp-
fung ausgenommen werden.
4 Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische
und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.
5 Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen
eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu
entlassen.