Art. 162 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 162
1 Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemein-
gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die
landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit
dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung
setzt voraus, dass
a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder
der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall
eingetreten oder zu erwarten ist,
b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche
Bekämpfung möglich ist.
2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen
Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die
spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder einge-
schränkt werden kann.