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Art. 162 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 162

1 Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemein-

gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die

landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit

dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung

setzt voraus, dass

a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder

der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall

eingetreten oder zu erwarten ist,

b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und

c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche

Bekämpfung möglich ist.

2 Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen

Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die

spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder einge-

schränkt werden kann.

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