910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 161 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 161
1 Der Kanton45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzen-
schutz.
2 Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflan-
zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.
3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An-
wendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen
Pflanzenschutzes.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Auf-
gaben im Einzelnen.
5 Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen
Direktion Rekurs erhoben werden.