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Art. 161 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 161

1 Der Kanton45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzen-

schutz.

2 Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflan-

zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.

3 Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An-

wendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen

Pflanzenschutzes.

4 Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Auf-

gaben im Einzelnen.

5 Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen

Direktion Rekurs erhoben werden.

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