910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 157 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 157
45 1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen Rückerstattung
wie der Kanton45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-45 auch
der Gemeindebeitrag zurückgefordert.
2 Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bun-
desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord-
nungen des Bundes der zuständigen Direktion.
und Bundes-
beiträgen