Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 157 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (179 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 157

45 1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen Rückerstattung

wie der Kanton45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons-45 auch

der Gemeindebeitrag zurückgefordert.

2 Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bun-

desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord-

nungen des Bundes der zuständigen Direktion.

und Bundes-

beiträgen

← Art. 156 Landwirtschaftsgesetz (LG) Art. 158 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →