910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 155 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 155
1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
2 Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unter- Übertragung
haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf-
tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.
3 Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erwor-
ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.