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Art. 155 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 155

1 Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

2 Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unter- Übertragung

haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf-

tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.

3 Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erwor-

ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.

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