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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 154 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 154

26 1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon

betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention

festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts

der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss § 13 des Staatsbeitrags-

gesetzes³ und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätz-

lich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staats-

beiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz

oder teilweise erlassen werden.

3 Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung,

nicht von der Beschränkung.

Anmerkung;

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