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LGLAGR
CH-ZH
Art. 154 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 154
26 1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen-
tumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon
betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention
festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts
der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
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2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss § 13 des Staatsbeitrags-
gesetzes³ und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätz-
lich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staats-
beiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz
oder teilweise erlassen werden.
3 Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung,
nicht von der Beschränkung.
Anmerkung;