910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 148 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 148
1 Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomie-
gebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis
zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem Landwirt
unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen
Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorste-
henden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.
2 Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die
gesamthafte oder teilweise Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewil-
ligung zulässig.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-6478/2017 (Art. 148 LwG)
Manufacturer vs. Regulatory Agency: Non-Professional Use of Plant Protection Product
Used to establish the basis for the Federal Council to issue regulations on preventing damage from pests and from the marketing of unsuitable production means.