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Art. 147 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 147

Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen

Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis

zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht

veräussert werden.

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