910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 147 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 147
Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen
Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis
zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht
veräussert werden.