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Art. 146 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 146

1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser-

ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.

2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung

zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände

und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die

Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Geneh-

migung vorzulegen.

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