910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 146 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 146
1 Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser-
ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.
2 Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung
zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände
und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die
Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Geneh-
migung vorzulegen.