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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 145 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 145

1 Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbes- Unterhalts-

serten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle pflicht für

der Zerstörung wieder herzustellen. Bodenverbesse-

rungsanlagen

1. 1. 21-111

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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti-

gen vorgenommen werden.

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