910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 145 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 145
1 Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbes- Unterhalts-
serten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle pflicht für
der Zerstörung wieder herzustellen. Bodenverbesse-
rungsanlagen
1. 1. 21-111
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910.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)
2 Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti-
gen vorgenommen werden.