910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 144 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 144
1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder Teilungs-
umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffent- beschränkung
lichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen
grundsätzlich nicht geteilt werden.
2 Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mit-
teln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf
von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.