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Art. 144 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 144

1 Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder Teilungs-

umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffent- beschränkung

lichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen

grundsätzlich nicht geteilt werden.

2 Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mit-

teln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf

von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.

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