910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 143 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 143
Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd Bewirtschaf-
richtig zu bewirtschaften. tungspflicht
Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd Bewirtschaf-
richtig zu bewirtschaften. tungspflicht