Art. 142 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 142
1 Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mit- Reb-
teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah- verpflichtung
ren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Wäh-
rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen
samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie
die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen
geschlossenen Reblage erschweren können.
2 Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nach-
kommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks ver-
pflichtet.
3 Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträ-
gen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Reb-
verpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf
von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.