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Art. 142 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 142

1 Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mit- Reb-

teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah- verpflichtung

ren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Wäh-

rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen

samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie

die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen

geschlossenen Reblage erschweren können.

2 Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nach-

kommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks ver-

pflichtet.

3 Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträ-

gen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Reb-

verpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf

von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-995/2023 (Art. 142 Abs. 1 LwG)
Livestock Conservation Grant Dispute: Contractual vs. Administrative Procedure
Cited to describe the types of contributions the federal government can grant for animal breeding.
B-1040/2011 (Art. 142 Abs. 1 lit. a LwG)
Horse Breeding Org. v. Federal Office (Stallion Performance Tests)
Allows the Confederation to grant contributions to recognized breeding organizations for performance tests and breeding value assessment.