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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 140 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 140

1 Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestim-

mungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.

32

Zusätzliche

Subventionen

a. Grundsatz

b. Voraus-

setzungen

c. Bemessung

Räumlich

beschränkte

Landumlegung

a. Voraussetzung

b. Einleitung des

Verfahrens

c. Durchführung

Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direk-

tion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.

3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direk-

tion mit der Leitung beauftragen.

H. Erhaltung der Werke

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