910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 140 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 140
1 Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestim-
mungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.
32
Zusätzliche
Subventionen
a. Grundsatz
b. Voraus-
setzungen
c. Bemessung
Räumlich
beschränkte
Landumlegung
a. Voraussetzung
b. Einleitung des
Verfahrens
c. Durchführung
Landwirtschaftsgesetz (LG)
910.1
2 Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direk-
tion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.
3 In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direk-
tion mit der Leitung beauftragen.
H. Erhaltung der Werke