910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 14 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 14
1 Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Aus- d. Schul- und
land wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes Kostgeld
verpflichtet werden.
geld.
2 Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kost-
3 Die Direktion38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr,
ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an
Lehrmittel und Exkursionen erlassen.
C. Die Berufsbildung der Bäuerin