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Art. 14 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 14

1 Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Aus- d. Schul- und

land wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes Kostgeld

verpflichtet werden.

geld.

2 Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kost-

3 Die Direktion38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr,

ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an

Lehrmittel und Exkursionen erlassen.

C. Die Berufsbildung der Bäuerin

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