910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 139 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 139
1 Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen 45
a. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grund-
eigentümer gemäss § 52,
b. auf Anordnung des Regierungsrates.
2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindes-
tens einen Grundeigentümer und den Gemeindevorstand47 befürwor-
tet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung
eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.
3 In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung
überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künf-
tige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.