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Art. 139 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 139

1 Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen 45

a. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grund-

eigentümer gemäss § 52,

b. auf Anordnung des Regierungsrates.

2 Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindes-

tens einen Grundeigentümer und den Gemeindevorstand47 befürwor-

tet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung

eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.

3 In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung

überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künf-

tige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.

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