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Art. 138 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 138

45 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer

Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie-

rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung

durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.

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