910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 138 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 138
45 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer
Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie-
rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung
durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.