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Art. 136 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 136

45 1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finan-

zierungslücke, die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der be-

triebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und

der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt.

2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton

zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

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