910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 136 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 136
45 1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finan-
zierungslücke, die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der be-
triebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und
der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt.
2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton
zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.