910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 135 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 135
45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn
a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft
im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,
b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und
c. für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finan-
zierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.