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Art. 135 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 135

45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn

a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft

im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,

b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und

c. für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finan-

zierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.

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