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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 133 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 133

45 1 Der Umfang des Berggebiets und der Hügelzone wird

durch den eidgenössischen Produktionskataster bestimmt.

Berggebiet

und Hügelzone;

Bergkommission

1. 1. 21-111

31

910.1

Landwirtschaftsgesetz (LG)

Zur Beratung betreffend Massnahmen im Berggebiet wählt der

Regierungsrat eine Kommission. Die Gemeinden des Berggebiets sind

in der Kommission angemessen vertreten.

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