910.1
LGLAGR
CH-ZH
Art. 132 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 132
45 1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen, Andere
Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Mass- Massnahmen
nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche
Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel-
len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus-
genommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen
Hochbauten.
2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen
bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
3 Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gel-
ten die §§ 45–122 sinngemäss.