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Art. 132 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 132

45 1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen, Andere

Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Mass- Massnahmen

nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche

Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel-

len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus-

genommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen

Hochbauten.

2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen

bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

3 Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gel-

ten die §§ 45–122 sinngemäss.

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