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LGLAGR
CH-ZH
Art. 131 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 131
1 Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer
geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigen-
tümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossen-
heit eine neue Zusammenlegung verlangen.
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Landwirtschaftsgesetz (LG)
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2 Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheb-
lichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer-
den und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durch-
führung beschliessen.
3 Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die
Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der
Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.
4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 45–107 sinngemäss.