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910.1 LGLAGR CH-ZH

Art. 131 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 131

1 Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer

geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigen-

tümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossen-

heit eine neue Zusammenlegung verlangen.

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Landwirtschaftsgesetz (LG)

910.1

2 Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheb-

lichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer-

den und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durch-

führung beschliessen.

3 Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die

Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der

Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.

4 Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 45–107 sinngemäss.

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