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Art. 129 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 129

als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen

Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener

Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle

Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.

4 Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur

Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direk-

tion vorher festgelegten Grundstatuten. Diese bestehen aus den für die

Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Be-

stimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Ziel-

bestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.

5 Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der kan-

tonalen45 Genehmigung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2009.00286 · zh (Art. 129 LwG)
Cost Distribution Challenge to Cooperative Road Maintenance upheld due to violation of equality and arbitrariness principles.
This provision is cited in the context of the legal basis for levying the disputed preferential charges (Vorzugslasten).
VB.2020.00011 · zh (Art. 129 LG)
Maintenance Cooperative Fine Annulled Due to Lack of Legal Basis and Inadmissible Enforcement of Road Damage Costs
This provision relates to the status of the complainant as a maintenance cooperative, which was discussed but did not form the direct basis for the final order.