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Art. 126 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 126

45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen

Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wählt der Regie-

rungsrat eine Kommission von Fachleuten.

Pacht-

arrondierung

Unterhalts-

genossen-

schaften im

nicht zusammen-

F. Weitere Massnahmen

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