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Art. 123 : Landwirtschaftsgesetz (LG)

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Art. 123

45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Unterstützungs-

Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% massnahmen

bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten

a. Ställe,

b. Hofdüngerlager,

c. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie,

die auf dem Betrieb anfällt,

d. Raufutterlager,

e. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,

f. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in

der Hügelzone.

2 Im Berggebiet und in der Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher

Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5%

erhöht werden.

3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für

freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhal-

tung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Sub-

ventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude

Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von

Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung

erzielt wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2011.00379 · zh (Art. 123 LwG)
Agricultural Subsidy Application: Court Upholds Prior Practice
Cited as a legal basis for the conditions for granting subsidies.
VB.2011.00379 · zh (Art. 123 LwG)
Agricultural Subsidy Dispute Over Milk Delivery Rights
Cited as a legal norm to be examined for granting subsidies.