Art. 123 : Landwirtschaftsgesetz (LG)
Art. 123
45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Unterstützungs-
Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% massnahmen
bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten
a. Ställe,
b. Hofdüngerlager,
c. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie,
die auf dem Betrieb anfällt,
d. Raufutterlager,
e. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,
f. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in
der Hügelzone.
2 Im Berggebiet und in der Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher
Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5%
erhöht werden.
3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für
freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhal-
tung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Sub-
ventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude
Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von
Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung
erzielt wird.